Änderungen im Bundesfernstraßenmautgesetz: Einführung der CO₂-Maut zum 1. Dezember 2023 und der Maut über 3,5 Tonnen zum 1. Juli 2024
Zum 1. Dezember 2023 wird eine CO₂-Differenzierung der Lkw-Maut sowie ab 1. Juli 2024 die Maut für Lkw mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen eingeführt. Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen werden für die Benutzung von Bundesfernstraßen ab 1. Juli 2024 Maut entrichten.
Außerdem erfolgt die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse nicht mehr auf der Grundlage der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs (Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung), sondern auf der Grundlage der technischen Höchstmasse (Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung). Letzteres stellt sicher, dass Fahrzeuge nach dieser Berechnung in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder plötzlich mautpflichtig werden können.
"Maut sparen, BE-Combi fahren“
Die BE-Kombination unterliegt somit nicht der Maut, da die technisch zulässige Masse des Fahrzeugs (F1) auf maximal 3500 kg, N1 Fahrzeug, festgelegt ist.
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